Kundeninformation zum Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (gemäß § 2 Abs. 4 EWSG)

Die aktuelle Gaspreiskrise führt zu teilweise enormen finanziellen Belastungen für Gas- und Wärmekunden. Um diese Belastungen etwas zu dämpfen, plant die Bundesregierung verschiedene finanzielle Entlastungen.

Um die Haushalte und vor allem kleinere Gewerbekunde kurzfristig zu entlasten, hat sich die Bundesregierung für eine einfache und pragmatische Lösung entschieden: Gaskundinnen und Gaskunden erhalten im Monat Dezember 2022 spätestens im Januar 2023 eine staatliche Soforthilfe, die sich an den monatlichen Abschlägen orientiert. Die Höhe der Soforthilfe berücksichtigt auch mögliche Gaspreissteigerungen zum Jahresende: Sie entspricht einem Zwölftel des im September 2022 prognostizierten individuellen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem am 1. Dezember 2022 gültigen Gaspreis.

Als unsere Kundinnen und Kunden profitieren Sie automatisch von der Soforthilfe. Wenn Sie einen Lastschrifteinzug vereinbart haben, wird der Dezemberabschlag nicht eingezogen. Sollten Sie die Zahlungen monatlich selbst vornehmen, beispielsweise über einen Dauerauftrag, müssen Sie die Zahlungen für Dezember nicht leisten. In Ihrer Jahresabrechnung wird dann der Erstattungsbetrag mit der vorläufigen Entlastung verrechnet. Es geht Ihnen kein Geld verloren.

Im kommenden Jahr soll in der nächsten Stufe die sogenannte Gaspreisbremse die Gaspreise weiter dämpfen. Eines ist aber klar: Ein hundertprozentiger Ausgleich der Belastungen wird angesichts der historischen Dimensionen, in denen wir uns mit Blick auf die Energie-Kosten bewegen, leider nicht möglich sein. Allein die Beschaffungskosten, die die Energieversorger für Gas zahlen müssen, haben sich gegenüber Anfang 2021 verzwölffacht. Wir werden uns also daran gewöhnen müssen, dass Strom und Wärme in den kommenden Jahren teuer bleiben wird.

Umso wichtiger ist es, sparsam mit Energie umzugehen. In fast jedem Haushalt gibt es noch Möglichkeiten, Energie einzusparen – zum Beispiel die Heizung herunterdrehen, wenn niemand zu Hause ist, Stoßlüften und beim Duschen auf Dauer und Temperatur achten. Zudem sollte jeder überlegen, ob es nicht auch ein oder zwei Grad weniger im Zimmer tun. Jedes Grad weniger heizen verbraucht sechs Prozent weniger Energie und Geld - denn jede eingesparte Kilowattstunde schont auch den eigenen Geldbeutel.

Wir weisen darauf hin, dass die Soforthilfe nach dem EWSG vollständig aus Finanzmitteln des Bundes finanziert wird.

Wichtige Fragen und Antworten zum EWSG

Erdgas-Kunden

Die Soforthilfe vom Bund erhalten alle Haushaltskunden sowie Unternehmen, die über sogenannte Standardlastprofile (SLP) abgerechnet werden. Dies sind meist Haushaltskunden und viele kleinere und mittlere Gewerbebetriebe. Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis zu 1.5 Mio. kWh, die über eine registrierende Leistungsmessung (RLM) verfügen und nicht auf Grundlage von Standardlastprofilen abrechnet werden, erhalten ebenfalls die Soforthilfe. Im Gegensatz zu Haushaltskunden und Unternehmen mit Standardlastprofilen muss die Berechtigung auf Soforthilfe von Unternehmen mit Leistungsmessung jedoch beim Erdgaslieferanten bis spätestens 31.12.2022 geltend gemacht werden. Soziale Einrichtungen (z.B. Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, sowie Kindertagestätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, bestimmte Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs, Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe) und Letztverbraucher, die Gas im Kontext der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft beziehen, erhalten ebenfalls die Soforthilfe, auch wenn der Jahresverbrauch z.B. der Immobilie größer als 1.5 Mio. kWh ist.

Übersicht zu den Anspruchsberechtigten:

  • alle SLP-Kunden
  • RLM-Kunden bis zu einem Jahresverbrauch von 1.5 Mio. kWh (exklusive etwaiger Ausnahmefälle)
  • Kunden der Wohnungswirtschaft, die Gas im Kontext der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft beziehen
  • zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
  • staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft
  • Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder andere Leistungsanbieter / Leistungserbringer der Eingliederungshilfe

Keinen Anspruch auf die Dezember-Soforthilfe haben:

  • Letztverbraucher / Entnahmestellen, die das Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmerzeugungsanlagen beziehen
  • zugelassene Krankenhäuser
  • Entnahmestellen mit einer registrierenden Leistungsmessung, die einen Jahresverbrauch von über 1.5 Mio. kWh haben.

Wärme-Kunden

Bei Wärme-Kunden gelten Regelungen analog zu denen für Erdgas-Kunden. Anspruch auf die Dezember-Soforthilfe haben alle Wärmekunden, außer diejenigen, deren Jahresverbrauch je Entnahmestelle 1.5 Millionen Kilowattstunden übersteigt. Ebenfalls keinen Anspruch haben zugelassene Krankenhäuser. Darüber hinaus besteht ein Anspruch, unabhängig des Jahresverbrauchs, bei Sozialen Einrichtungen (z.B. Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, sowie Kindertagestätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, bestimmte Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs, Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe) und Letztverbrauchern, die Wärme zur Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft (WEG) beziehen.

Ein Antrag auf Prüfung und Feststellung der Berechtigung ist jedoch nicht nötig.

Die Soforthilfe des Bundes greift nur, sofern Sie Gas oder Wärme beziehen. Daher haben beispielsweise Verbraucher, die mit Öl oder Strom heizen, keinen Anspruch auf die Soforthilfe. Darüber hinaus besteht kein Anspruch, wenn sie einen Jahresverbrauch größer 1.5 Mio. kWh haben (Ausnahmen gelten beispielsweise für Soziale Einrichtungen und Vermieter) und dieser via registrierender Leistungsmessung erfasst wird. Auch Anlagenbetreiber zur Strom- und Wärmegewinnung sowie Krankenhäuser haben keinen Anspruch auf die Soforthilfe.

Berechnung der Soforthilfe für Gas

Bei SLP-Kunden wird die Entlastung auf Grundlage von einem Zwölftel des Jahresverbrauchs, den der Energieversorger für die Entnahmestelle im September 2022 prognostiziert hat, sowie des Gaspreises (Arbeitspreis) vom 1. Dezember 2022 errechnet. Zusätzlich wird der Grundpreis für den Monat Dezember erlassen.

Beispiel für SLP-Kunden:

Prognostizierter Jahresverbrauch im September 2022: 15.000 kWh

Arbeitspreis: 12 Cent/kWh (Stand: 1. Dezember 2022)

Grundpreis: 120 € pro Jahr

Entlastung: 15.000 kWh / 12 Monate x 0,12 €/kWh + 120 €/12 Monate = 160 €

Die errechnete Entlastung liegt bei 160 € und wird bei der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung berücksichtig.

Sonderfall:

Sollte(n) keine Verbrauchsprognose oder Verbrauchswerte vorliegen, sind ersatzweise plausibilisierte beziehungswiese typische Verbrauchswerte heranzuziehen.

Berechnung der Soforthilfe für Wärme

Im Bereich Wärme erfolgt die Entlastung für den Dezember durch eine pauschale Zahlung, die sich an der Höhe des im September gezahlten Abschlags zuzüglich eines Anpassungsfaktors bemisst.

Beispiel:

Abschlag im September 2022: 90 €

Anpassungsfaktor: 1,2

Entlastung: 90 € x 1,2 = 108 €

Die errechnete Entlastung liegt bei 108 € und wird bei der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung berücksichtig.

Sonderfall:

Sofern nicht 12 Abschläge vereinbart sind, ist alternativ ein monatlicher Durchschnitt zu bilden und dieser heranzuziehen. Vergleichbares gilt, wenn gar kein Abschlag vereinbart wurde.

Die Verbraucher, die Anspruch auf die Soforthilfe Gas und Wärme haben, müssen nichts tun. Die Energieversorger werden die Soforthilfe spätestens bei der Jahresabrechnung berücksichtigen. Auch die vorläufige Leistung (Verzicht auf die Abschlagszahlung oder Zurücküberweisen der Vorleistung/des Abschlags) übernehmen die Energieversorger automatisch.

Regelung für Gaskunden zu vorläufiger Leistung und letztlicher Entlastung

Zur schnellen und unbürokratischen Entlastung der Verbraucher wurde ein Verfahren mit zwei Schritten gewählt. Dieses besteht im Regelfall aus einer sogenannten vorläufigen Leistung im Dezember und der Abrechnung des letztlichen Entlastungsbetrags über die Jahresverbrauchsabrechnung.

Dies bedeutet auch, dass die Soforthilfe spätestens mit der Rechnung berücksichtigt und verrechnet wird, deren Abrechnungszeitraum den Monat Dezember 2022 umfasst. Der Entlastungsbetrag wird gesondert ausgewiesen.

Vorläufige Leistung:

Für Dezember 2022 ist für Haushaltskunden und Unternehmen, die über ein Standardlastprofil beliefert werden, eine sogenannte vorläufige Leistung vorgesehen, die eine unmittelbare Entlastung der Kunden ermöglicht. Die übliche Weg hierzu ist der Verzicht des Energieversorgers auf die Abschlagszahlung im Dezember 2022.

Liegt kein Abschlag für den Dezember 2022 vor, so leisten die Energieversorger eine vorläufige Leistung, indem sie auf die Vorauszahlung/Abschlagszahlung für den Monat Januar verzichten. Alternativ kann der finale Entlastungsbetrag direkt überwiesen werden.

Veranlasst der Haushaltkunde oder das Unternehmen mit Standardlastprofil dagegen selbst eine Zahlung, so wird diese Zahlung im Zuge der nächsten Rechnung von den Stadtwerken verrechnet.

Berücksichtigung der Entlastung und der vorläufigen Leistung in der Jahresrechnung

Die vorläufige Leistung und die Soforthilfe / Entlastung können in einigen Fällen unterschiedlich sein, beispielsweise wenn Sie selbst Ihren Abschlag ungeachtet Ihrer Verbrauchsprognose deutlich angehoben haben oder Ihr Abschlag seit Jahren nicht angepasst wurde. In dem Falle ist dies, sowohl bei positiver als auch negativer Abweichung, durch den Versorger in der Rechnung auszugleichen. Sollte die vorläufige Leistung im Dezember beispielsweise niedriger als Ihr Anspruch auf Entlastung sein, wird dies (positiv) für Sie in Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung berücksichtig und verrechnet.

Beispiel 1:

Abschlagshöhe im Dezember: 200€

Berechnete Soforthilfe gemäß Formel und Jahresverbrauchsprognose: 100€

Vorläufige Leistung (Entspricht der Abschlagshöhe im Dezember 2022): 200€

Ergebnis nach Abrechnung: Die vorläufige Leistung übersteigt den Betrag der Soforthilfe, so dass dies über die Jahresverbrauchsabrechnung verrechnet und ausgeglichen werden muss. Die Entlastung nach der Jahresverbrauchsabrechnung beträgt 100€.

Beispiel 2:

Abschlagshöhe im Dezember: 50€

Berechnete Soforthilfe gemäß Formel und Jahresverbrauchsprognose: 100€

Vorläufige Leistung: 50€

Ergebnis nach Abrechnung: Die vorläufige Zahlung ist geringer als die Soforthilfe, so dass dies positiv auf der Jahresrechnung vermerkt, verrechnet und ausgeglichen wird. Die Entlastung nach der Jahresverbrauchsabrechnung beträgt 100€.

Beispiel 3:

Abschlagshöhe im Dezember: 100€

Berechnete Soforthilfe gemäß Formel und Jahresverbrauchsprognose: 100€

Vorläufige Leistung: 100€

Ergebnis nach Abrechnung: Die vorläufige Entlastung entspricht der berechneten Soforthilfe, so dass eine Verrechnung weder positiv noch negativ nötig ist. Ein Ausweis auf der Abrechnung erfolgt trotzdem. Die Entlastung nach der Jahresverbrauchsabrechnung beträgt 100€.

Regelung für Wärmekunden

Für Wärmekunden gelten andere Regeln als für Kunden, die mit Gas versorgt werden. Eine Differenzierung nach vorläufiger Leistung und finaler Entlastung erfolgt hier nicht.

Hier ist vorgesehen, dass bis Ende 2022 die sogenannte finanzielle Kompensation vollständig an den Kunden geleistet wurde. Hierfür kann der Wärmelieferant wahlweise auf den Einzug des Abschlags beim Kunden verzichten, den vollen Betrag an den Kunden überweisen bzw. alternativ eine Kombination aus entfallenem Einzug des Abschlags / Vorauszahlung und Direktüberweisung wählen.

Diese Kompensation wird dann mit der nächsten Rechnung ausgewiesen.

Wenn das Lastschriftverfahren gewählt wurde, ist nichts zu unternehmen. Der Energieversorger verzichtet auf den Einzug der Abschlagszahlung.

Wenn ein Dauerauftrag bei der Bank zur Zahlung der Abschläge eingerichtet wurde, ist durch den Kunden der Zahlungstermin für den Dezemberabschlag bei der Bank anzupassen. Dabei ist darauf zu achten, dass der Dauerauftrag nicht vollständig gelöscht, sondern nur die Dezemberzahlung ausgesetzt wird.
Wenn die Abschläge einzeln überwiesen werden, muss dieses im Dezember nicht erfolgen.

Sollte die Überweisung per Dauerauftrag nicht rechtzeitig gestoppt werden können, wird der Betrag in der nächsten Jahresabrechnung verrechnet. Es geht kein Geld verloren.

Unabhängig davon, ob Sie eine vorläufige Leistung erhalten haben, wird die Soforthilfe bei der Jahresabrechnung berücksichtig und ausgewiesen. Wichtiger Hinweis: Die Höhe der Soforthilfe unterscheidet sich nicht, ob Sie vorher bereits eine vorläufige Leistung bekommen haben. Einziger Vorteil der vorläufigen Leistung ist, dass Sie bereits im Dezember 2022 oder Januar 2023 eine spürbare Entlastung haben. Alle anderen erhalten die Entlastung dann im Rahmen der Jahresverbrauchsabrechnung.

Wir möchten Sie weiterhin darüber informieren, dass wir folgende Informationen zu den zugrunde liegenden Kundenbeziehungen zur Plausibilisierung der Angaben an den Beauftragten gemäß § 9 Abs. 5 EWSG zu übermitteln haben:

  • E-Mail-Adresse oder Telefonnummer des Kunden
  • Postanschrift des Kunden
  • Abschlagszahlung des Kunden für September 2022
  • Liefermenge des Jahres 2021 oder alternativ die Liefermenge des letzten Abrechnungszeitraum in der Wärmeversorgung